FAQ
05.04.2012 | Olga
Kann der Arbeitsvertrag mit dem Geschäftsführer der Handelsorganisation mit den ausländischen Investitionen, die auf dem Gebiet der Republik Belarus gegründet wurden, nach dem ausländischen Recht geregelt werden?
Kraft der Anknüpfung lex loci, die im Artikel 3 des Arbeitsgesetzbuches der Republik Belarus (nachstehend das AG genannt) vorgesehen wird, bedeckt der Geltungsbereich des AG alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die die Arbeitsverträge auf dem Gebiet der Republik Belarus geschlossen haben. Im Unterschied zu der Repräsentanz der ausländischen Organisationen kann die Handelsorganisation mit den ausländischen Investitionen als Gebiet des Arbeitsvertragsschlusses das Gebiet des ausländischen Landes nicht auswählen und auf diesem Grund den Arbeitsvertrag dem ausländischen Recht nicht unterordnen.
Die weißrussische Gesetzgebung stellt im Artikel 320 des AG im Rahmen der Verwirklichung der Grundsätze der Einheit und Differenzierung die Besonderheiten der Arbeitsverhältnisse mit den Mitarbeitern der Handelsorganisation mit den ausländischen Investitionen, einschließlich mit den Geschäftsführern fest.
Für die Regelung der Arbeitsverhältnisse mit den Arbeitern (Bürger der Republik Belarus) der Handelsorganisation mit den ausländischen Investitionen können die anderen Vorschriften (einschließlich der Hinweise auf das ausländische Recht) in die Arbeitsverträge eingestellt werden, die das AG und andere Arbeitsgesetzgebung nicht enthalten. Aber man kann nicht die Vorschriften einsetzen, die sich die Rechtslage der Arbeiter im Vergleich zur Arbeitsgesetzgebung und den vorgesehenen im Artikel 320 des AG Vorschriften verschlechtern.
Unter anderem ist es möglich die Wirkung des Artikels 255 des AG oder des Kapitels 18 insgesamt, das ein Verbot für die Doppelbeschäftigung für den Geschäftsführer und die Besonderheiten in der Regelung der Arbeit des Geschäftsführers feststellt, auszuschließen. Das kann mittels des Einschlusses der entsprechenden Vorschriften in die Gründungsunterlagen und lokalen Rechtsakte gemacht werden.
Im Verhältnis zu den ausländischen Arbeiter der Handelsorganisation mit den ausländischen Investitionen werden das AG und die anderen Rechtsakte subsidiär dem internationalen ratifizierten und wirksamen Verträge, Gründungsunterlagen und lokalen Rechtsakte dieser Organisationen und Arbeitsverträgen, die können sich die Normen des ausländischen Rechts enthalten, angewendet.
Auf Grund der Untersuchung der obengenannten gesetzlichen Vorschriften wird die Schlussfolgerung gemacht, dass es die Einschluss der Anknüpfungen an das ausländischen Recht in die Arbeitsverträge mit den Arbeitern und dem Geschäftsführern unter Berücksichtigung der festgelegten im Artikel 320 AG Einschränkung möglich ist.
Gleichzeitig werden die Arbeitsverhältnisse und damit verbundene Verhältnisse in den Handelsorganisationen mit den ausländischen Investitionen gemäß Artikel 97 des Investitionsgesetzbuches durch Kollektivvertrag, Arbeitsvertrag geregelt. Die Bedingungen der Kollektivverträge, Arbeitsverträge können nicht die Rechtslage der Arbeiter der Handelsorganisationen mit den ausländischen Investitionen im Vergleich zu den Vorschriften der geltenden Rechtsakte der Republik Belarus verschlechtern.
Trotzdem ist das Investitionsgesetzbuch kein spezieller Rechtsakt der Arbeitsgesetzgebung, ist es nicht empfohlen, die Anknüpfungen an das ausländischen Recht in die Arbeitsverträge mit den
Arbeitern und den Geschäftsführern der Handelsorganisation mit den ausländischen Investitionen einzustellen, die die Rechtslage der Arbeiter im Vergleich zu den Vorschriften der geltenden Rechtsakte der Republik Belarus verschlechtern.
Merkmalweise ist, dass der Geschäftsführer (Ausländer) der Handelsorganisation mit den ausländischen Investitionen, der keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt, gemäß des Gesetzes der Republik Belarus vom 30. Dezember 2010 Nr. 225-Ç „Über die äußerliche Arbeitswanderung“ die spezielle Genehmigung für die Arbeitstätigkeit in der Republik Belarus erhalten nicht muss.
Die weißrussische Gesetzgebung stellt im Artikel 320 des AG im Rahmen der Verwirklichung der Grundsätze der Einheit und Differenzierung die Besonderheiten der Arbeitsverhältnisse mit den Mitarbeitern der Handelsorganisation mit den ausländischen Investitionen, einschließlich mit den Geschäftsführern fest.
Für die Regelung der Arbeitsverhältnisse mit den Arbeitern (Bürger der Republik Belarus) der Handelsorganisation mit den ausländischen Investitionen können die anderen Vorschriften (einschließlich der Hinweise auf das ausländische Recht) in die Arbeitsverträge eingestellt werden, die das AG und andere Arbeitsgesetzgebung nicht enthalten. Aber man kann nicht die Vorschriften einsetzen, die sich die Rechtslage der Arbeiter im Vergleich zur Arbeitsgesetzgebung und den vorgesehenen im Artikel 320 des AG Vorschriften verschlechtern.
Unter anderem ist es möglich die Wirkung des Artikels 255 des AG oder des Kapitels 18 insgesamt, das ein Verbot für die Doppelbeschäftigung für den Geschäftsführer und die Besonderheiten in der Regelung der Arbeit des Geschäftsführers feststellt, auszuschließen. Das kann mittels des Einschlusses der entsprechenden Vorschriften in die Gründungsunterlagen und lokalen Rechtsakte gemacht werden.
Im Verhältnis zu den ausländischen Arbeiter der Handelsorganisation mit den ausländischen Investitionen werden das AG und die anderen Rechtsakte subsidiär dem internationalen ratifizierten und wirksamen Verträge, Gründungsunterlagen und lokalen Rechtsakte dieser Organisationen und Arbeitsverträgen, die können sich die Normen des ausländischen Rechts enthalten, angewendet.
Auf Grund der Untersuchung der obengenannten gesetzlichen Vorschriften wird die Schlussfolgerung gemacht, dass es die Einschluss der Anknüpfungen an das ausländischen Recht in die Arbeitsverträge mit den Arbeitern und dem Geschäftsführern unter Berücksichtigung der festgelegten im Artikel 320 AG Einschränkung möglich ist.
Gleichzeitig werden die Arbeitsverhältnisse und damit verbundene Verhältnisse in den Handelsorganisationen mit den ausländischen Investitionen gemäß Artikel 97 des Investitionsgesetzbuches durch Kollektivvertrag, Arbeitsvertrag geregelt. Die Bedingungen der Kollektivverträge, Arbeitsverträge können nicht die Rechtslage der Arbeiter der Handelsorganisationen mit den ausländischen Investitionen im Vergleich zu den Vorschriften der geltenden Rechtsakte der Republik Belarus verschlechtern.
Trotzdem ist das Investitionsgesetzbuch kein spezieller Rechtsakt der Arbeitsgesetzgebung, ist es nicht empfohlen, die Anknüpfungen an das ausländischen Recht in die Arbeitsverträge mit den
Arbeitern und den Geschäftsführern der Handelsorganisation mit den ausländischen Investitionen einzustellen, die die Rechtslage der Arbeiter im Vergleich zu den Vorschriften der geltenden Rechtsakte der Republik Belarus verschlechtern.
Merkmalweise ist, dass der Geschäftsführer (Ausländer) der Handelsorganisation mit den ausländischen Investitionen, der keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt, gemäß des Gesetzes der Republik Belarus vom 30. Dezember 2010 Nr. 225-Ç „Über die äußerliche Arbeitswanderung“ die spezielle Genehmigung für die Arbeitstätigkeit in der Republik Belarus erhalten nicht muss.
05.03.2012 | Vladimir
Gibt die geltende Gesetzgebung der Republik Belarus für die ausländischen Staatsangehörigen und Rechtspersonen eine Möglichkeit, Wohnräume und die anderen als Wohnzwecken dienenden Räume in das Eigentum auf Grund der Kaufverträge zu erhalten?
Gemäß Artikel 6 des Wohnungsgesetzbuchs der Republik Belarus können die folgenden Personen die Wohnräume und die anderen als Wohnzwecken dienenden Räume in das Eigentum bekommen:
• Bürger der Republik Belarus;
• Ausländische Bürger und Heimatloser;
• Rechtspersonen abgesehen von der Eigentumsform;
• Behörde.
Laut der weißrussischen Wanderungsgesetzgebung unterteilen sich alle ausländische Bürger und Heimatloser (hier und weiter – Ausländer) in die folgenden Gruppen:
1) Die angesessenen Ausländer in der Republik Belarus;
2) Die Ausländer, die in der Republik Belarus zeitweilig wohnen;
3) Die Ausländer, die sich in der Republik Belarus zeitweilig aufhalten.
Alle Ausländer (einschließlich ausländische Rechtspersonen) können die Wohnräume und die anderen als Wohnzwecken dienenden Räume, die sich im Privateigentum von Bürgern und Rechtspersonen befinden, aufgrund der Kaufverträge unbeschränkt in das Eigentum bekommen.
Die angesessenen Ausländer hàben das Recht, Wohnräume und die anderen als Wohnzwecken dienenden Räume aufgrund der Kaufverträge in das Eigentum zu bekommen, abgesehen davon, ob sich diese Räume im Privateigentum oder Staatseigentum befinden.
Die weißrussische Gesetzgebung sieht sich einige Begrenzungen bezüglich der Ausländer vor, die in der Republik Belarus zeitweilig wohnen oder aufhalten. Sie haben kein Recht, die Wohnräume zu kaufen, die sich im Staatseigentum befinden.
Die gleiche Regel gilt für die Organisationen, die außer Belarus gegründet sind.
Eine Ausnahme sind die russischen Staatsbürger, die Wohnräume und Funktionsräume in Belarus zu gleichen Bedingungen mit belarussischen Staatsbürgern kaufen können.
*Wohnräume, die zu Dienstwohnungen, Sozialwohnungen gehören oder sich die in Kasernenkomplexen befinden, unterliegen dem Verkauf nicht.
• Bürger der Republik Belarus;
• Ausländische Bürger und Heimatloser;
• Rechtspersonen abgesehen von der Eigentumsform;
• Behörde.
Laut der weißrussischen Wanderungsgesetzgebung unterteilen sich alle ausländische Bürger und Heimatloser (hier und weiter – Ausländer) in die folgenden Gruppen:
1) Die angesessenen Ausländer in der Republik Belarus;
2) Die Ausländer, die in der Republik Belarus zeitweilig wohnen;
3) Die Ausländer, die sich in der Republik Belarus zeitweilig aufhalten.
Alle Ausländer (einschließlich ausländische Rechtspersonen) können die Wohnräume und die anderen als Wohnzwecken dienenden Räume, die sich im Privateigentum von Bürgern und Rechtspersonen befinden, aufgrund der Kaufverträge unbeschränkt in das Eigentum bekommen.
Die angesessenen Ausländer hàben das Recht, Wohnräume und die anderen als Wohnzwecken dienenden Räume aufgrund der Kaufverträge in das Eigentum zu bekommen, abgesehen davon, ob sich diese Räume im Privateigentum oder Staatseigentum befinden.
Die weißrussische Gesetzgebung sieht sich einige Begrenzungen bezüglich der Ausländer vor, die in der Republik Belarus zeitweilig wohnen oder aufhalten. Sie haben kein Recht, die Wohnräume zu kaufen, die sich im Staatseigentum befinden.
Die gleiche Regel gilt für die Organisationen, die außer Belarus gegründet sind.
Eine Ausnahme sind die russischen Staatsbürger, die Wohnräume und Funktionsräume in Belarus zu gleichen Bedingungen mit belarussischen Staatsbürgern kaufen können.
*Wohnräume, die zu Dienstwohnungen, Sozialwohnungen gehören oder sich die in Kasernenkomplexen befinden, unterliegen dem Verkauf nicht.

